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Alkohol und Jugendschutz

17.04.07 Fachleute informieren die Schüler über Alkoholmissbrauch und Jugendschutz

Im Rahmen des österreichischen Präventionsprogrammes "PLUS" kamen am Dienstag zwei Experten an die HS-Hippach, um die Schüler über die Probleme rund um den Alkohol aufzuklären:

 

 

Die Psychologin Mag. Tina Steiner vom Verein BIN sprach über die Alkoholsucht, ihre Entstehung und Auswirkungen.

 

 

Inspektor Stefan Erlacher behandelte die rechtlichen Aspekte des Alkoholmissbrauchs und erklärte das Jugendschutzgesetz.

 

Auszüge aus dem Jugendschutzgesetz 2003


Das Gesetz hat zum Ziel:

Der Gesellschaft soll die Verantwortung für die Heranbildung der Jugend bewusst gemacht und das Bemühen gefördert werden, der Jugend die allgemein anerkannten Werte zu vermitteln. Weiters soll der Willen und die Fähigkeit der Jugend zur verantwortungsbewussten Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben soll geweckt und zu vertieft und der Jugend bei ihrer Selbstfindung und Integration in die Gesellschaft geholfen werden.

Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Aufsichtspersonen sind:
a. die Eltern(-teile) und jene Personen, die nach dem Bürgerlichen Recht erziehungsberechtigt sind,
b. Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr;

Kinder dürfen sich nach wie vor an allgemein zugänglichen Orten zwischen 22.00 Uhr und
05.00 Uhr ohne Begleitung nicht aufhalten, ebenso haben sie öffentliche Veranstaltungen bis
22.00 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson um 24.00 Uhr zu verlassen.

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (ab 14 Jahren!)
dürfen sich an allgemein zugänglichen Orten ohne Begleitung einer Aufsicht oder ohne wichtigen Grund eine Stunde länger, nämlich jetzt bis 01.00 Uhr aufhalten.

Ebenfalls um 01.00 Uhr endet für diese Jugendlichen die"Ausgehzeit" für den Besuch öffentlicher Veranstaltungen und Filmvorführungen. Sie dürfen sich in Gastgewerbebetrieben ohne Begleitung einer Aufsichtsperson ebenfalls bis 01.00 Uhr aufhalten.

An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht weitergegeben werden. Sie dürfen jetzt bei Strafe alkoholische Getränke auch nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren. Dasselbe gilt für Tabakwaren.

Altersnachweis: In Bezug auf den Altersnachweis erfolgte folgende Neuregelung:
Kinder und Jugendliche haben ihr Alter den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Unternehmern, Veranstaltern oder deren Beauftragten in geeigneter Weise (zum Beispiel durch einen Lichtbild-, Schüler- oder Jugendausweis) nachzuweisen, wenn sie behaupten, dass einzelne jugendschutzrechtliche Bestimmungen wegen der Überschreitung der
Altersgrenze auf sie nicht mehr anzuwenden sind.